Allgemeine Geschäftsbedingungen



01.Die Detektivkanzlei Leipzig (nachfolgend Detektei genannt) ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach besten Wissen und Können zu erledigen. Nur bei Nachweis grober Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden.

02.Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Detektei nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen.

03.Für die Detektivstunde wird außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 50 % berechnet.

04.Für Aufträge, die eine gefahrengeeignete Leistung beinhalten, kann zwischen Auftraggeber und der Detektei entsprechend der Gefahrenzuerkennung ein prozentueller Risikozuschlag vereinbart werden.

05.Die Detektei wird wird über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen gegenüber jedem Dritten wahren.

06.Die Berichte sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und von Diesem streng vertraulich zu behandeln.Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswiedriger Weitergabe eines Berichtes bzw von Einzelinformationen aus Berichten an Dritte.

07.Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Bekanntgabe der Informationsquellen der Detektei.

08.Der Auftraggeber kann jederzeit die Detektei, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen.Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.

09.Die Erledigung des Auftrages kann von einer angemessenen Anzahlung abhängig gemacht werden.

10.Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der betreffenden Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, daß die Tätigkeit der Detektei behindert werden könnte.Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, der Detektei bei der Auftragsdurchführung alle zweckdienlichen Kenntnisse und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

11.Nach erbrachter Leistung gestellte Rechnungen sind sofort fällig.

12.Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, daß seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechend und damit keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt werden.

13.Werden Mitarbeiter der Detektei, welche in der Sache tätig geworden sind, als Zeugen in Prozessen in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand gemäß den Sätzen der Detektei zu vergüten.Die ausgezahlte Zeugengebühr wird dabei gut geschrieben.

14.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordung unzulässig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit Diese für sich allein noch dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertages entsprechen.


Auszuq aus dem Bundesdatenschutzqesetz (BDSG) § 32 Abs. 2 des BDSG
„ Die Übermittlung von personengebundenen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeigen."


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