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01.Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkretem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.OLG Koblenz, 24.10.1990, 14 NW 671/90
04.Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.OLG Stuttgart, 15.03.1989, 8 WF 96/88 05.Mieter,
die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe
der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten
vom Vermieter ersetzt erhalten. 06... ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt,wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbarem Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.OLG Hamm, 31.08.1992, 23 W 92/92 07.Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.OLG Schleswig, 10.02.1992, 15 WF 218/91
09.Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.Beschluss, 26.03.1991, BA 8 G 1 ABR 26/90 10.Detektivkosten
sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen
sind,erstattungsfähig.LArbG
Düsseldorf, 04.04.1995, 11.Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.BAG Kassel, 8 AZR 5/97 12.Testkäufe reichen als Beweise aus.AG Kaiserslautern, 5 CA 119/84 13.Verdeckte
Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden
sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die
Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. 14.Unter anderem haben der erste Senat des OLG Hamm (15 W 405/68), München (W 1234/76)und Braunschweig (3 W 10/74)in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. gemäß § 91, Abs. 1, Satz 1 ZPO |